Steuerkanzlei

Kerstin Winter



Gewinnverteilungsabrede 

Die Gewinnverteilung bei einer Personengesellschaft richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vor Beginn des Geschäftsjahres. Eine Änderung der Gewinnverteilung wirkt sich daher erst im nächsten Jahr aus, aber nicht rückwirkend (FG München, Urteil vom 17.11.2014 - 10 V 2745/14).
Änderungen des Gesellschaftsvertrags sollten aus diesem Grund umgehend an das Finanzamt übermittelt werden. Dies verhindert eine eventuell spätere Änderungen der  steuerlichen  Festsetzung  zu Ihren Ungunsten  wegen neuer  Tatsachen  nach § 173 AO z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung.
 

§ 7g EStG Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträge ist für die künftige Anschaffung oder Herstellung (innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahren) von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (nicht für immaterielle Wirtschaftsgüter!) möglich. Ein IAB kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn im Zeitpunkt der Steuererklärung die Investition bereits durchgeführt wurde oder durch die Inanspruchnahme ein Verlust entsteht oder sich erhöht.

Wer hat die Möglichkeit?
Sofern diese sich aktiv am wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und eine werbende Tätigkeit ausüben.
Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften
Gesellschafter einer Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen)

Betriebsgrößenmerkmale:
Die nachstehenden Betriebsgrößenmerkmale dürfen am Ende des Geschäftsjahres (incl. Ergänzungsbilanzen/-ermittlungen und Sonderbetriebsvermögen), für das der Abzug vorgenommen werden soll, nicht überschreiten:

Bilanz (Betriebsvermögen)

</= 235.000,00 Euro Eigenkapital

Einnahmen-/Überschussrechnung

>/= 100.000,00 Euro Gewinn

Höhe des Investitionsabzugsbetrags (IAB)
bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Die Summe der am Ende des Geschäftsjahres insgesamt gebildeten IABs darf je Betrieb nicht 200.000,00 Euro übersteigen (gesellschaftsbezogen).

Anschaffung oder Rückgängigmachung
Wird das begünstigte Wirtschaftsgut planmäßig angeschafft oder hergestellt ist der Investitionsabzugsbetrag aufzulösen und bei der Ermittlung der Abschreibungs- bemessungsgrundlage zu mindern.

Unterbleibt eine Anschaffung oder Herstellung ist der Investitionsabzugsbetrag im Geschäftsjahr der Bildung rückwirkend aufzulösen.

Verzinsung
Die Aufgabe einer Investitionsabsicht gilt per Gesetzesänderung ab 2013 nicht mehr als rückwirkendes Ereignis! Damit beginnt die Verzinsung ab dem 16. Monat nach Ablauf des Veranlagungsjahrs.


Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen zum 01. Januar 2016

Umsatzgrenzen: von 500.000,00 Euro auf 600.000,00 Euro
Gewinngrenzen: von   50.000,00 Euro auf  60.000,00 Euro


Zuordnungsmöglichkeiten bei einheitlichen Gegenständen

Werden von einem Unternehmer einheitliche Gegenständen erworben (Fahrzeug, Grundstück mit Gebäude u. ä.) ist eine Zuordnungsentscheidung zu treffen.
Die  Zuordnungsentscheidung  ist  wichtig  für  einen  möglichen Vorsteuerabzug,  bzw.  Vorsteuerkorrektur  bei  einer  Nutzungsänderung (§ 15a UStG).
Wird der Gegenstand dem Unternehmen vollständig zugeordnet, unterliegt die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung.
Eine Ausnahme besteht bei Grundstücken und Gebäuden; hier besteht seit 2011 nach §  Abs. 1b UStG eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf den unternehmerisch genutzten Teil - dies hat aber keinen Einfluss auf die Zuordnungswahlrechte.

Die Zuordnung der Leistung zum Unternehmen muss zeitnah zum Leistungsbezug vorgenommen und dokumentiert werden. Eine Möglichkeit der Dokumentation ist der Vorsteuerabzug innerhalb der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum des Leistungsbezugs.
Bei beweglichen Gegenständen kann die Zuordnung z. B. auch durch die Bilanzierung abgeleitet werden.
Bei Grundstücken und Gebäuden muss die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt durch eine schriftliche Erklärung dokumentiert werden (zeitnah ist der 31.05. des auf den Leistungsbezug folgenden Kalenderjahres -Ausschlussfrist-); diese Frist gilt auch in der Bauphase. Insbesondere bei Gebäuden, die neben einer Verwendung für eigene Wohnzwecke auch für eigene unternehmerische Zwecke oder für steuerfreie Fremdvermietung genutzt werden, ist eine zeitnahe Dokumentation erforderlich.