Sammelauskunftsersuchen an Internet-Auktionshäuser rechtmäßig
Finanzgericht Niedersachsen Urteil 9 K 343/14 vom 30.06.2015
Die Finanzverwaltung darf von Internet-Auktionshäusern (z. B. eBay) Auskunft über Verkäufergruppen verlangen; z. B. über Verkäufer mit einer Umsatzhöhe oberhalb der Kleinunternehmergrenze von 17.500,00 Euro im Jahr.
Im Sammelauskunftsersuchen wurden die nachstehenden Daten angefragt:
- Namen und Anschriften der Verkäufer
- Anzahl und Art der verkauften Artikel pro Angebot
- den Verkaufspreis
- Bankverbindung
- Pseudonym
Umsatzsteuer auf Sicherheitseinbehalten
BMF III C 2 - S 7333/08 vom 03. August 2015
Auf Sicherheitseinbehalte muss vorerst keine Umsatzsteuer abgeführt werden.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung kann insoweit wegen "Uneinbringlichkeit" nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Unternehmer den Sicherheitseinbehalt durch eine Bankbürgschaft abwenden kann.
Gleichermaßen ist die Vorsteuer des Auftraggebers zu minderen.